§ 132A STGB
Im Zusammenhang mit dem Führen eines ausländischen Titels wird oft der 132a StGB zitiert. Hiermit wollen wir uns nun eingehender beschäftigen.
§ 132a
Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen
(1) Wer unbefugt
1.inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,
2.die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,
3.die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder 4.inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden.
Behandlung des Textes
Hier einige Anmerkungen der MLDC
Der in (Klammer) angegebene Text ist aus dem o.a. Beschluss.
Die Bestimmungen des Absatz 1. sind in unserem Fall nicht zutreffend, da es sich bei den Titeln der MLDC nicht um einen Hochschultitel sondern um einen kirchlichen Titel handelt, der durch ein ordnungsgemäßes Studium abgeschlossen werden muß. Die von der MLDC verliehene Titel sind Ehrentitel ( h.c.), die durch eine vorab geleistete Spende ehrenhalber verliehen werden.
Absatz 2 ist für uns zutreffend und entbindet gleichzeitig den ersten Teil des Absatz 5.
Der Ehrengrad, der von („oder anderer Stelle verliehen wurde“) wird von einer in seinem Herkunftsland berechtigten Stelle verliehen.
Die Legalität für die Verleihung des Dr.h.c. und Prof. h.c. in den USA ist gegeben und der allgemeinen Gesetzeslage im US Bundesstaat Florida („die Maßgaben der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften…“) entspricht die MLDC
Der letzte Satz des Absatz 2 entfällt dadurch.
Da die Führung des Titels („… in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden.“) muß, nutzt man die unter Abs. 1 angegebene –verkürzte- Titelführung in Verbindung mit dem
Namen: Dr.h.c. metaph. (USA) Max Mustermann
Und als Herkunftsbezeichnung: Doctor of Metaphysics from the MLDC/USA
Hierdurch ist für jeden ersichtlich, daß es sich um einen ausländischen Ehrentitel handelt, der nicht mit einem deutschen akademischen Grad zu verwechseln ist.
Absatz 3. und 4. entfällt für die Titel der MLDC
Zu Absatz 5 („Durch Titelkauf erworbene Grade dürfen nicht geführt werden…“)
Es gilt zu unterscheiden, ob man einen Titel von Unberechtigten kauft – oder von einer berechtigten und gerichtlich legitimierten Institution (siehe Abs. 2) für Vorleistungen (Spende) offiziell verliehen bekommt. In diesem Fall erhalten Sie den Titel von der MLDC gegen eine Spende.



