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Richtlinien

Artikel 1
(Schutz der Kinder und Jugendlichen)
(1) Kinder genießen als eigenständige Personen den Schutz der Mitglieder der MLDC vor körperlicher und seelischer Vernachlässigung.
(2) Kinder und Jugendliche sind vor Gefährdung ihrer körperlichen und seelischen Entwicklung zu schützen


Artikel 2
(Freiheit von Kunst und Wissenschaft)
(1) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.
(2) Forschung widerspricht den Selbstrichtlinien der Mitglieder der MLDC wenn sie die Menschenwürde zu verletzen oder die natürlichen Lebensgrundlagen nachhaltig zu gefährden droht.


Artikel 3
(Kirchen und Religionsgesellschaften)
(1) Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgesellschaften sind frei ausübbar und frei von jeglicher Zensur, soweit Sie nicht das Gemeinwohl der Menschheit gefährden


Artikel 4
(Petitionsrecht)
Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an den Vorstand der MLDC zu wenden. In angemessener Frist ist ein begründeter Bescheid zu erteilen.


Artikel 5
(Weltliche Integration, grenzüberschreitende Zusammenarbeit)
(1) Jeder ist gehalten, zur Verwirklichung der Ziele der Mitglieder der MLDC beizutragen
(2) Die Mitglieder der MLDC leben in friedlicher Gemeinschaft mit allen Völkern der Erde und tragen die Würde sich in seiner Gastgemeinschaft zu verhalten, wie es sich eines Mitglieds der MLDC gebührt


Artikel 6
(Förderung der Gleichstellung der Individuen)
Die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von allen Menschen unseres Planetens ist Aufgabe der Mitglieder der MLDC, insbesondere die der Träger der öffentlichen Würden unseres Volkes.